BGH - Urteil vom 14.12.2023
IX ZR 17/23
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; BGB § 814;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 744
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 386/20
OLG Karlsruhe, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 10/22

Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO

BGH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen IX ZR 17/23

DRsp Nr. 2024/2455

Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO

1. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von Scheingewinnen an einen Anleger als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten, wenn dem Anleger nach den vertraglichen Vereinbarungen nur ein Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn zusteht. 2. Weiß der Schuldner, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, dann weiß er auch, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung nicht vorliegen und die Anleger keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; BGB § 814;

Tatbestand