BGH - Beschluss vom 10.06.2021
IX ZB 51/19
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2; InsVV § 3; InsVV § 10; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b); InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d);
Fundstellen:
DZWIR 2021, 610
NZI 2021, 838
WM 2021, 1503
ZIP 2021, 1555
ZInsO 2021, 1658
ZInsO 2023, 1518
ZInsO 2023, 1519
ZInsO 2023, 1520
ZVI 2021, 360
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 295/18
LG Wiesbaden, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 154/19

Anfechtung der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Umfang der Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Zu- und Abschläge

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZB 51/19

DRsp Nr. 2021/11026

Anfechtung der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Umfang der Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Zu- und Abschläge

a) Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat.b) Vereinbart der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Grundpfandrechtsgläubigern, die Mieten aus laufenden Mietverhältnissen einzuziehen und an die Grundpfandrechtsgläubiger zu verteilen, liegt darin allein keine Befassung im erheblichen Umfang mit dem Grundstück oder dem Grundpfandrecht.InsVV § 3