BGH - Urteil vom 13.09.2018
IX ZR 190/17
Normen:
AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; InsO § 138 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 41
MDR 2018, 1402
NZI 2018, 934
NotBZ 2019, 96
WM 2018, 1979
ZIP 2018, 2083
ZInsO 2018, 2356
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 302/02
OLG Oldenburg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 113/05

Anfechtung der Grundstücksübertragung durch einen Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers hinsichtlich wertausschöpfender Belastung des Grundstücks; Bestehen der Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen IX ZR 190/17

DRsp Nr. 2018/15016

Anfechtung der Grundstücksübertragung durch einen Gläubiger gegenüber dem Einwand des Erwerbers hinsichtlich wertausschöpfender Belastung des Grundstücks; Bestehen der Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis zu Dritten

Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im Anschluss an BGH, NJW 1996, 3147).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; InsO § 138 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.