FG München - Urteil vom 27.09.2018
11 K 2862/16
Normen:
AO § 125; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 4;

Anfechtung von Einkommensteuerbescheiden; Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen; Nachträgliche Werbungskosten; Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

FG München, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 2862/16

DRsp Nr. 2019/13324

Anfechtung von Einkommensteuerbescheiden; Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen; Nachträgliche Werbungskosten; Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

1. Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig.2. Der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen steht es entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 - 2014.