SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 51/99
DRsp Nr. 2005/3636
Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung
1. In einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1InsO sind Einzelheiten der Verhandlungsentwicklung nicht zu protokollieren.2. Die Bescheinigung muß nicht durch eine Person oder Stelle ausgestellt werden, die die Verhandlungen selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat.3. Wird eine Bescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung durch einen Rechtsanwalt ausgestellt, so besteht kein Anlass zur Forderung weiterer Nachweise.