SchlHOLG - Beschluss vom 01.02.2000
1 W 51/99
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 265
NJW-RR 2001, 340
NZI 2000, 165
ZInsO 2000, 170
ZVI 2006, 242

Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung

SchlHOLG, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 51/99

DRsp Nr. 2005/3636

Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung

1. In einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Einzelheiten der Verhandlungsentwicklung nicht zu protokollieren. 2. Die Bescheinigung muß nicht durch eine Person oder Stelle ausgestellt werden, die die Verhandlungen selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat. 3. Wird eine Bescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung durch einen Rechtsanwalt ausgestellt, so besteht kein Anlass zur Forderung weiterer Nachweise.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
KTS 2001, 265
NJW-RR 2001, 340
NZI 2000, 165
ZInsO 2000, 170
ZVI 2006, 242