OLG Köln - Beschluss vom 12.08.2019
2 U 14/19
Normen:
InsO a. F. § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 206/16
LG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 206/15

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis eines Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 2 U 14/19

DRsp Nr. 2022/15569

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis eines Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners

Lange Zahlungsziele und ein schlechtes Zahlungsverhalten sind für sich genommen kein ausreichendes Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 25 O 206/16, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

InsO a. F. § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der A GmbH mit Sitz in B im C (nachfolgend: Schuldnerin) die Erstattung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.796.969,70 Euro in der Zeit vom 03.12.2012 bis 10.07.2013 im Rahmen der Vorsatzanfechtung.

1. 2.