OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2018
4 U 94/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 495/17

Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 94/18

DRsp Nr. 2019/8259

Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

Allein aus einer Bitte des späteren Insolvenzschuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann noch nicht auf eine Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit geschlossen werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - vom 22.05.2018 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.129,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.129,48 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.