BFH - Urteil vom 11.04.2018
X R 39/16
Normen:
AO § 34 Abs. 3, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3a; InsO § 80 Abs. 1; EStG 2008 § 25 Abs. 3 Satz 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1075
HFR 2018, 765
NZI 2018, 817
ZIP 2018, 1833
ZInsO 2018, 1960
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 171/14

Anforderungen an die Bezeichnung des Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen X R 39/16

DRsp Nr. 2018/10858

Anforderungen an die Bezeichnung des Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

NV: Ein Insolvenzverwalter muss als Inhaltsadressat eines die Insolvenzmasse betreffenden Steuerbescheids nicht ausdrücklich in dieser Eigenschaft bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn sich seine Funktion nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt, wobei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände heranzuziehen sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2016 1 K 171/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 3, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3a; InsO § 80 Abs. 1; EStG 2008 § 25 Abs. 3 Satz 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 2. Februar 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen des G.