Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Dezember 2017 teilweise geändert:
Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils ("Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 27. September 2017 in der Hauptsache erledigt hat.") wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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