OLG Celle - Urteil vom 14.06.2018
5 U 17/18
Normen:
InsO § 179 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 181; InsO § 183 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2018, 642
ZInsO 2018, 2189
ZVI 2018, 478
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 85/17

Anforderungen an die Bezeichnung einer Forderung bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle

OLG Celle, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 17/18

DRsp Nr. 2018/11849

Anforderungen an die Bezeichnung einer Forderung bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle

1. Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. 2. Ist der Grund einer Forderung unrichtig bezeichnet worden, so ist eine neue Forderungsanmeldung erforderlich. 3. Greift die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, so ist für die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, kein Raum. Diese ist daher unter Einschluss der Kostenentscheidung mit der (Anschluss)Berufung anfechtbar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Dezember 2017 teilweise geändert:

Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils ("Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 27. September 2017 in der Hauptsache erledigt hat.") wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.