OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2018
9 U 161/17
Normen:
InsO §§ 15a Abs. 1 S. 1 und 2, 17 Abs. 2, 19Abs. 1Satz 1; BGB § 252 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2137
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 409/16

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bei persönlicher Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 9 U 161/17

DRsp Nr. 2018/8544

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bei persönlicher Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

1. Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller.2. Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung.3. Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.

Wer gestützt auf die Behauptung der Zahlunngsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht geltend macht, hat bestimmte Umstände darzulegen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zurInsolvenzantragsstellung ergibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 409/16) vom 29.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.