OLG Bamberg - Endurteil vom 23.03.2018
3 U 177/16
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 485/14

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren InsolvenzschuldnersVoraussetzungen der InsolvenzanfechtungKenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit

OLG Bamberg, Endurteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 177/16

DRsp Nr. 2018/9986

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit

1. Auch ohne Aufstellung einer Liquiditätsbilanz ist der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zulässig, wenn festgestellt werden kann, dass er einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann. Das Bestehen fälliger Verbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind, lässt regelmäßig auf das Eintreten der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schließen. 2. Von Kenntnis eines Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners aufgrund Zahlungsrückständen kann nur ausgegangen werden, wenn der Gläubiger nicht nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners kennt. 3. Daraus, dass der Schuldner äußert, er könne die insgesamt offen stehende Forderung nicht sofort bezahlen, ist nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung zu schließen. 4. Bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch ist der Schluss von der Feststellung der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine Gläubigerbenachteiligung nicht gerechtfertigt.