BAG - Beschluss vom 11.03.2015
10 AZB 101/14
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 103;
Fundstellen:
AP InsO § 55 Nr. 21
AUR 2015, 197
AUR
DB 2015, 932
EzA-SD 2015, 7
NZA-RR 2015, 6
NZI 2015, 7
ZIP
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 226/14
ArbG Aachen, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3664/12

Anforderungen an die Kostenentscheidung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BAG, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 101/14

DRsp Nr. 2015/5659

Anforderungen an die Kostenentscheidung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Orientierungssätze: 1. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden. 2. Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens - ganz oder teilweise - auferlegt, ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sind. 3. Die Organe des Kostenfestsetzungsverfahrens sind grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden. Wegen des Eintritts dieser Bindungswirkung ist bei der Kostengrundentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Masse- oder Insolvenzforderungen sind. Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. August 2014 - 5 Ta 226/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 103;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Kostenfestsetzungsantrags.