BAG - Urteil vom 24.09.2015
6 AZR 492/14
Normen:
BGB § 174; BGB § 180; InsO § 113; InsO § 337; InsO § 343; Chapter 11 Bankruptcy Code i.d.F. vom 17. Oktober 2005 11 U.S.C. sec. 1107;
Fundstellen:
AP BGB § 174 Nr. 24
AUR 2016, 38
ArbRB 2016, 4
BAGE 152, 363
BB 2015, 2995
DB 2015, 7
DZWIR 2016, 470
DZWIR 26, 470
EzA-SD 2015, 3
NJW 2016, 345
NZA 2016, 102
NZI 2015, 1041
ZIP 2015, 2387
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 265/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4739/12

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung bei einer Folgekündigung

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 492/14

DRsp Nr. 2015/20046

Anforderungen an die Mitteilung der Bevollmächtigung bei einer Folgekündigung

Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist. Orientierungssätze: 1. Bei einseitigen Rechtsgeschäften genügt es - im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften - für den Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht, dass für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft eine Vollmacht vorgelegt war. 2. Ein Inkenntnissetzen iSv. § 174 Satz 2 BGB liegt auch vor, wenn einem früheren einseitigen Rechtsgeschäft eine Vollmacht beigefügt war, wenn daraus für den Empfänger deutlich wird, dass sie sich auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, und wenn sie nicht zwischenzeitlich widerrufen ist. § 174 BGB schützt den Empfänger nicht davor, dass er der Mitteilung über die Vertretungsverhältnisse keinen Glauben schenkt, sondern will ihm nur die Nachforschung darüber ersparen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht kann er gemäß § 180 BGB deren Fehlen rügen.