BGH - Urteil vom 25.06.2015
IX ZR 142/13
Normen:
InsO § 69; InsO § 71;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
DStR 2015, 2243
NZI 2015, 799
ZInsO 2015, 1563
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 61/08
OLG Celle, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 161/12

Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines Hinterlegungskontos durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen IX ZR 142/13

DRsp Nr. 2015/11990

Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines Hinterlegungskontos durch den Insolvenzverwalter

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 69; InsO § 71;

Tatbestand

Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und M. zum Insolvenzverwalter bestellt. Weiter setzte das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Gläubigerausschuss ein und bestellte die Beklagten zu dessen Mitgliedern.

Der Verwalter richtete bei der I. ein Insolvenzverfahrenssonderkonto als Hinterlegungskonto ein und zog auf diesem Konto Gelder für die Masse ein. Von diesem Hinterlegungskonto überwies er über ein Zwischenkonto Gelder auf ein eigenes als Anderkonto eingerichtetes Festgeldpoolkonto bei der C. , auf dem er Gelder aus verschiedenen Insolvenzmassen sammelte. Von diesem Poolkonto vereinnahmte er Gelder für sich oder für von ihm beherrschte Gesellschaften.