BGH - Beschluss vom 26.03.2015
IX ZB 62/13
Normen:
InsO § 63; InsVV § 5; VV- RVG Nr. 3317;
Fundstellen:
BB 2015, 1217
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 338
DZWIR 25, 338
MDR 2015, 857
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1003
NZI 2015, 730
WM 2015, 1024
ZIP 2015, 1034
ZIP 2015, 39
ZInsO 2015, 1031
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 101/11
LG Neubrandenburg, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 99/13

Anforderungen an die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 62/13

DRsp Nr. 2015/8379

Anforderungen an die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.811,06 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsVV § 5; VV- RVG Nr. 3317;

Gründe

I.