BGH - Beschluss vom 01.03.2018
IX ZB 32/17
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 819
DZWIR 2018, 244
MDR 2018, 625
NJW 2018, 1398
NZI 2018, 359
ZInsO 2018, 787
ZVI 2018, 246
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 23/10
LG Verden, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 26/17

Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IX ZB 32/17

DRsp Nr. 2018/3826

Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 7. Juli 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.