Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Die bis April 2012 unter "F. AG" firmierende P. AG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren Serien unverbriefte Namensgenussrechte. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt Namens-Genussrechte 2006 (Stand: 16. Oktober 2008)", der als Anlage 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes:
"§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals
1. 2. (1) (2)
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