BGH - Beschluss vom 03.05.2018
IX ZR 75/17
Normen:
InsO § 38; InsO § 174 Abs. 3; GRB § 8; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1790/15
OLG Dresden, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1002/16

Anmelden von Rechten aus den Genussrechtsverträgen im Rang zur Insolvenztabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung bei einem Genussrecht

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IX ZR 75/17

DRsp Nr. 2018/10323

Anmelden von Rechten aus den Genussrechtsverträgen im Rang zur Insolvenztabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung bei einem Genussrecht

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Beantragte Feststellungen, die auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel abzielen, sind daher unzulässig.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 174 Abs. 3; GRB § 8; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe

I.

Die bis April 2012 unter "F. AG" firmierende P. AG (fortan: Schuldnerin) emittierte zwischen 2006 und 2013 in mehreren Serien unverbriefte Namensgenussrechte. Mit Blick auf die Emission von fünf Serien, darunter die Serie "Ertrag 5+", erstellte sie im April 2013 den "Verkaufsprospekt für Namens-Genussrechte Stand 4. April 2013", der als Anhang 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB bestimmen unter anderem Folgendes:

1. 2. (1) (2) (3)