BGH - Beschluss vom 03.05.2018
IX ZR 76/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; GRB § 8; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1389/15
OLG Dresden, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 552/16

Anmeldung von Forderungen aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung bei einem Genussrecht

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IX ZR 76/17

DRsp Nr. 2018/10324

Anmeldung von Forderungen aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung bei einem Genussrecht

Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung bei Genussrechten legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest, so dass die Vereinbarung der Inhaltskontrolle entzogen ist, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen handelt. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht. Genussrechte erhalten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; GRB § 8; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. (1) (2)