BGH - Beschluss vom 03.05.2018
IX ZR 93/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; GRB § 8; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1378/15
OLG Dresden, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1001/16

Anmeldung von Forderungen aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung an einem Genussrecht

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IX ZR 93/17

DRsp Nr. 2018/10325

Anmeldung von Forderungen aus den Genussrechten auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen als Insolvenzforderungen zur Tabelle hinsichtlich Nachrangigkeit; Vereinbarung eines Nachrangs und einer Verlustbeteiligung an einem Genussrecht

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Beantragte Feststellungen, die auf die abstrakte Bewertung einer Vertragsklausel abzielen, sind daher unzulässig.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2; GRB § 8; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. (1) (2)