BGH - Urteil vom 06.05.2021
IX ZR 72/20
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1665
BB 2021, 1808
BGHZ 230, 28
DB 2021, 1598
DStR 2021, 1826
DStR 2021, 2306
DZWIR 2021, 567
GmbHR 2021, 1041
NJW 2021, 2651
NZI 2021, 720
WM 2021, 1339
ZIP 2021, 1447
ZInsO 2021, 1627
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 240/18
LG Bonn, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 128/19

Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei ererkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wissen des Schuldners um seine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit und fehlender Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen IX ZR 72/20

DRsp Nr. 2021/10296

Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei ererkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wissen des Schuldners um seine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit und fehlender Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung

a) Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.c) Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.