BAG - Urteil vom 19.05.2021
5 AZR 420/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 613a; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10; TVEA (i.d.F.v. 20.09.2018) § 5; TVEA (i.d.F.v. 20.09.2018) § 10; TVEA (i.d.F.v. 20.09.2018) § 11;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 163
AuR 2021, 475
BB 2021, 2099
BB 2021, 3004
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 59
EzA-SD 2021, 7
MDR 2021, 1540
NJW 2021, 2910
NZA 2021, 1324
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 331/20
ArbG Offenbach, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 329/19

Annahmeverzug im ArbeitsverhältnisBöswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs beim Betriebserwerber im Wege einer befristeten Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 420/20

DRsp Nr. 2021/13156

Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs beim Betriebserwerber im Wege einer befristeten Arbeitnehmerüberlassung

Orientierungssatz: Befindet sich der Arbeitgeber nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs im Annahmeverzug, muss sich der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 2 BGB böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen, wenn er das Angebot des Arbeitgebers, bei dem Erwerber im Wege der befristeten Arbeitnehmerüberlassung die bisherige Tätigkeit zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, nicht annimmt.

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs gehört die Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung. Ein Angebot der Arbeitsleistung ist dann entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nicht (mehr) annehmen will oder wegen eines Betriebsübergangs - jedenfalls in der bisherigen Weise - auch gar nicht mehr annehmen kann.

1. Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2020 - 2 Sa 331/20 - werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Zinsen aus 2.566,27 Euro erst seit dem 3. September 2019 und Zinsen aus 240,91 Euro erst seit dem 3. Dezember 2019 zu zahlen sind.