BGH - Beschluss vom 12.02.2015
IX ZR 186/13
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 634
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 120/12
OLG Celle, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 35/13

Anordnung der Nachtragsverteilung aufgrund einer nachträglichen Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IX ZR 186/13

DRsp Nr. 2015/4866

Anordnung der Nachtragsverteilung aufgrund einer nachträglichen Ermittlung von Gegenständen der Insolvenzmasse

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).