BGH - Beschluss vom 08.03.2018
IX ZB 12/16
Normen:
EGInsO Art. 103h; InsO a.F. § 5 Abs. 2; InsO a.F. § 289 Abs. 1; InsO a.F. § 290 Abs. 1; InsO a.F. § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 362
ZInsO 2018, 864
ZVI 2018, 329
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 71/08
LG Koblenz, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 264/15

Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen IX ZB 12/16

DRsp Nr. 2018/4117

Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

a) Ist in einem vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden und soll dies ohne Einberufung einer Gläubigerversammlung geschehen, hat das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine einheitliche Frist zu bestimmen, innerhalb der zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung genommen und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann.b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 2015 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103h; InsO a.F. § 5 Abs. 2; InsO a.F. § 289 Abs. 1; InsO a.F. § 290 Abs. 1; InsO a.F. § 300 Abs. 1;