Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung von Verbindlichkeiten; vorrangige Realisierung seines Vergütungsanspruchs
LG Duisburg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7/24 T 99/00
DRsp Nr. 2004/1592
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung von Verbindlichkeiten; vorrangige Realisierung seines Vergütungsanspruchs
»1. Es ist nicht greifbar gesetzwidrig, wenn das Insolvenzgericht den sogenannten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter nach Aufhebung seiner Bestellung und des damit verbundenen allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO) analog § 25 Abs. 2InsO ermächtigt, Barmittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Schuldners zurückzubehalten, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung der entstandenen Kosten des Verfahrens und der unter Mitwirkung des Verwalters begründeten Verbindlichkeiten sicherzustellen.
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