LG Duisburg - Beschluss vom 28.03.2001
7/24 T 99/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 2 (2. Alt.) § 22 Abs. 2 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)343f-g
DZWIR 2001, 347
KTS 2001, 579
NZI 2001, 382
ZIP 2001, 1020
ZInsO 2001, 566

Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung von Verbindlichkeiten; vorrangige Realisierung seines Vergütungsanspruchs

LG Duisburg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7/24 T 99/00

DRsp Nr. 2004/1592

Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung von Verbindlichkeiten; vorrangige Realisierung seines Vergütungsanspruchs

»1. Es ist nicht greifbar gesetzwidrig, wenn das Insolvenzgericht den sogenannten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter nach Aufhebung seiner Bestellung und des damit verbundenen allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO) analog § 25 Abs. 2 InsO ermächtigt, Barmittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Schuldners zurückzubehalten, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung der entstandenen Kosten des Verfahrens und der unter Mitwirkung des Verwalters begründeten Verbindlichkeiten sicherzustellen.