Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden bzw. auf Änderung der Eintragungen zur Insolvenztabelle hat.
Der Kläger wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B (Amtsgericht) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 26.07.2012 eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen.
Der Insolvenzschuldner (im Folgenden kurz: InsSch) erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Der Betrieb wurde am 31.12.2011 eingestellt.
Mangels Abgabe von Steuererklärungen erließ der Beklagte am 11.07.2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) für die Jahre 2010 und 2011. Dabei wurden Einkünfte aus Gewerbetrieb i.H.v. 5.000 € bzw. 12.000 € angesetzt.
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