BSG - Urteil vom 21.10.2021
B 5 R 11/20 R
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Teils. 2-3; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB III § 110 Abs. 1 S. 2; SGB III § 110 Abs. 2; SGB III § 111 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZA 2022, 970
NZI 2022, 486
NZS 2022, 933
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 304/17
SG Gotha, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4934/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitAnforderungen an einen Kausalzusammenhang zur Insolvenz bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft

BSG, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen B 5 R 11/20 R

DRsp Nr. 2022/4478

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Anforderungen an einen Kausalzusammenhang zur Insolvenz bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft

Zur Erfüllung der Wartezeit einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auch dann durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das Transferarbeitsverhältnis durch Fristablauf endet.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Teils. 2-3; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB III § 110 Abs. 1 S. 2; SGB III § 110 Abs. 2; SGB III § 111 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.