BSG - Urteil vom 14.03.2013
B 13 R 5/11 R
Normen:
SGB VI § 128 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 51; SGB I § 52;
Fundstellen:
NZS 2013, 665
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 947/07
SG Potsdam, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 161/06

Anspruch auf Altersrente für Frauen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit einer Beitragsforderung

BSG, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen B 13 R 5/11 R

DRsp Nr. 2013/15387

Anspruch auf Altersrente für Frauen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit einer Beitragsforderung

1. Ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist nicht befugt, gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit (Beitrags-)Ansprüchen aufzurechnen, die einem anderen Träger dieses Versicherungszweigs gegenüber dem Versicherten zustehen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen gegen Bescheide über eine Aufrechnung entfällt nicht allein dadurch, dass der Leistungsträger bereits den Gesamtbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von den laufenden Geldleistungen einbehalten hat.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 und des Sozialgerichts Potsdam vom 20. April 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2006 aufgehoben, soweit sie die Aufrechnung in Höhe von 1713,04 Euro betreffen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 128 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 51; SGB I § 52;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung eines Teils ihrer laufenden monatlichen Altersrentenansprüche mit einer von ihr noch nicht beglichenen Beitragsschuld.