BSG - Urteil vom 22.03.2021
B 13 R 7/20 R
Normen:
SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 2 -3; SGB III § 138 Abs. 4; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BetrVerfG § 111 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2022, 104
NZS 2021, 777
NZS 2022, 933
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 224/17
SG Kassel, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 366/16

Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitAnforderungen an eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers im Hinblick auf eine weitere Eintragung im Handelsregister mit einem neuen Unternehmenszweck sowie auf die Ursächlichkeit für den Leistungsbezug

BSG, Urteil vom 22.03.2021 - Aktenzeichen B 13 R 7/20 R

DRsp Nr. 2021/8995

Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Anforderungen an eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers im Hinblick auf eine weitere Eintragung im Handelsregister mit einem neuen Unternehmenszweck sowie auf die Ursächlichkeit für den Leistungsbezug

Der Rückausnahmetatbestand "vollständige Geschäftsaufgabe" für die Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits durch die dauerhafte Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation erfüllt, ohne dass es der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister und der Beendigung jedweder anderen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 2 -3; SGB III § 138 Abs. 4; SGB III § 138 Abs. 5; SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BetrVerfG § 111 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

I