Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 wird dahingehend abgeändert, dass eine Erstattungsforderung lediglich festgestellt wird.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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