LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2021
L 3 R 4/20
Normen:
SGB X § 38 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; InsO § 87; InsO §§ 174 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 700/16

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung einer Witwerrente wegen verschwiegener WiederheiratKein Erlass eines Erstattungsbescheides im Insolvenzverfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 3 R 4/20

DRsp Nr. 2022/11960

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung einer Witwerrente wegen verschwiegener Wiederheirat Kein Erlass eines Erstattungsbescheides im Insolvenzverfahren

1. Es ist auch dann von einer grob fahrlässigen Mitteilungspflichtverletzung auszugehen, wenn es der Witwer unterlassen hat, die Ehe mit einer neuen Ehefrau anzugeben und von einer im deutschen Rechtskreis ungültigen Ehe ausgegangen ist. 2. Ein Leistungsträger darf während eines insolvenzrechtlichen Verfahrens grundsätzlich keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen vorbereiten und einleiten – hier der Erlass eines Erstattungsbescheides. Es ist nur eine Feststellung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 wird dahingehend abgeändert, dass eine Erstattungsforderung lediglich festgestellt wird.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 38 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; InsO § 87; InsO §§ 174 ff.;