OLG Naumburg - Urteil vom 08.08.2018
5 U 65/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 17;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1568/17

Anspruch auf Rückgewähr gezahlter Energiekosten im InsolvenzverfahrenKenntnis eines BenachteiligungsvorsatzesDrohende Zahlungsunfähigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 65/18

DRsp Nr. 2019/12504

Anspruch auf Rückgewähr gezahlter Energiekosten im Insolvenzverfahren Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes Drohende Zahlungsunfähigkeit

1. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 2. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. 3. Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist mit der Kenntnis gleichzusetzen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. April 2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.212 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 68 v. H. und die Beklagte 32 v. H.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 6.949,31 €.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;