SchlHOLG - Urteil vom 11.08.2021
9 U 14/21
Normen:
VO (EG) 1346/2000 Art. 3 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 76/19
LG Kiel, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 76/19

Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen zu einer InsolvenzmasseAnspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes E-Geld FinanzunternehmenVertragsstatut und Bereicherungsstatut

SchlHOLG, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 9 U 14/21

DRsp Nr. 2021/15484

Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen zu einer Insolvenzmasse Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes E-Geld Finanzunternehmen Vertragsstatut und Bereicherungsstatut

Orientierungssätze: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes und von der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority) reguliertes E-Geld Finanzunternehmen auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse, welche diese - ohne Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Anweisung des Schuldners ausgeführt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Juli 2020, Az. 12 O 76/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 1346/2000 Art. 3 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.