OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2020
9 U 233/19
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; InsO § 301;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/19

Anspruch auf rückständige und zuerkannte KrankenversicherungsprämienRestschuldbefreiungsbeschluss für den VersichertenFälligkeit von Prämienansprüchen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 233/19

DRsp Nr. 2021/18674

Anspruch auf rückständige und zuerkannte Krankenversicherungsprämien Restschuldbefreiungsbeschluss für den Versicherten Fälligkeit von Prämienansprüchen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 97/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 3.033,37 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87; InsO § 301;

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.01.2020 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest.

Das ergänzende Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2020 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.