OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2021
5 U 91/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 260/18

Anspruch auf WirtschaftsprüferhonorarHonorarforderung als MasseverbindlichkeitVereinbarung eines Pauschalhonorars

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 91/20

DRsp Nr. 2022/690

Anspruch auf Wirtschaftsprüferhonorar Honorarforderung als Masseverbindlichkeit Vereinbarung eines Pauschalhonorars

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.867,46 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Wirtschaftsprüferhonorar.