LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2023
L 14 R 437/16
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1-3; SGB VI; ZPO § 574; ZPO § 793; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1199/14

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Einziehung durch einen InsolvenzverwalterBindungswirkung der Entscheidung des Insolvenzgerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen L 14 R 437/16

DRsp Nr. 2023/14357

Anspruch auf Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Einziehung durch einen Insolvenzverwalter Bindungswirkung der Entscheidung des Insolvenzgerichts

Für die Entscheidung darüber, welche Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit nicht zur Insolvenzmasse gehören, ist allein das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig – hier im Falle der Massezugehörigkeit einer Witwenrente. Der Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.04.2016 geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1-3; SGB VI; ZPO § 574; ZPO § 793; ZPO § 850c;

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25.722,83 € an die Klägerin. Es handelt sich dabei um statt an diese an den Beigeladenen geleistete Witwenrente für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2014.

Die Klägerin ist die Witwe des Versicherten Y. N.. Seit seinem Tod am 00.06.1991 ist sie witwenrentenberechtigt (Bewilligungsbescheid vom 18.03.1992). Im streitigen Zeitraum erzielte sie Hinzuverdienst in schwankender Höhe.

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