SchlHOLG - Urteil vom 12.05.2021
9 U 72/20
Normen:
AktG a.F. § 93 Abs. 3 Nr. 6; AktG a.F. § 92 Abs. 2; InsO § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 88/17

Anspruch aus Vorstandshaftung wegen Zahlungen nach InsolvenzreifeBegriff der ÜberschuldungFehlende positive Fortführungsprognose

SchlHOLG, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 9 U 72/20

DRsp Nr. 2022/711

Anspruch aus Vorstandshaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife Begriff der Überschuldung Fehlende positive Fortführungsprognose

Orientierungssätze: Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds einer AG gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F., wenn Zahlungen geleistet worden sind, obwohl gemäß § 92 Abs. 2 AktG a.F. der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2020, Az. 5 O 88/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.878,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 an die Masse von der Klägerin als Insolvenzverwalterin nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der C. Energie AG im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.