OLG Köln - Urteil vom 08.11.2023
2 U 13/23
Normen:
ZPO § 264 Nr. 1; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 161
NZI 2024, 370
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 161/23

Anspruch der Insolvenzverwalterin auf Mitwirkung in Form der Abgabe einer Willenserklärung an der Aufhebung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners; Anpassung der Anträge seitens der im ersten Rechtszug erfolgreichen Klagepartei im Wege der Anschlussberufung

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 2 U 13/23

DRsp Nr. 2024/2537

Anspruch der Insolvenzverwalterin auf Mitwirkung in Form der Abgabe einer Willenserklärung an der Aufhebung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners; Anpassung der Anträge seitens der im ersten Rechtszug erfolgreichen Klagepartei im Wege der Anschlussberufung

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 05.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 161/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, den notariellen Vertrag zwischen Y. H. Z. und den Beklagten vom 2. Dezember 2016 (UR-Nr. XXX des Notars Dr. P.) aufzuheben, wobei dies hinsichtlich der Beklagten zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung von € 25.488,61 an diese zu erfolgen hat.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und der Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 1; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

[Tatbestand]

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 540 Abs. 1 ZPO)

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.