1. Unter Abänderung des am 23. Juni 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen
a) dass das Gläubigerausschussmitglied R. M. GmbH allein durch den Kläger als dessen Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH vertreten wird,
b) dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, die Wahrnehmung der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin R. M. GmbH als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. M. GmbH durch die Ladung des Klägers als Vertreter des Gläubigerausschussmitglieds R. M. GmbH zu den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu ermöglichen, die Korrespondenz und sämtliche im Gläubigerausschuss ausgetauschten Informationen dem Kläger zugänglich zu machen sowie den Kläger als Vertreter der Schuldnerin R. M. GmbH an sämtlichen Abstimmungen und sonstigen Entscheidungen zu beteiligen.
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