OLG Celle - Urteil vom 21.08.2018
13 U 104/17
Normen:
InsO §§ 67 ff.; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2019, 63
NZG 2019, 355
NZI 2018, 892
ZIP 2019, 974
ZInsO 2018, 2252
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 56/16

Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Teilnahme an Ausschusssitzungen

OLG Celle, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 13 U 104/17

DRsp Nr. 2018/11980

Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Teilnahme an Ausschusssitzungen

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat jedenfalls dann einen Anspruch gegenüber den übrigen Mitgliedern, ihm die Teilnahme an Ausschusssitzungen insbesondere durch Ladung zu diesen zu ermöglichen, wenn die weiteren Ausschussmitglieder diese Teilnahme verhindern.

1. Unter Abänderung des am 23. Juni 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 10 O 56/16, wird festgestellt,

a) dass das Gläubigerausschussmitglied R. M. GmbH allein durch den Kläger als dessen Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH vertreten wird,

b) dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, die Wahrnehmung der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin R. M. GmbH als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. M. GmbH durch die Ladung des Klägers als Vertreter des Gläubigerausschussmitglieds R. M. GmbH zu den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu ermöglichen, die Korrespondenz und sämtliche im Gläubigerausschuss ausgetauschten Informationen dem Kläger zugänglich zu machen sowie den Kläger als Vertreter der Schuldnerin R. M. GmbH an sämtlichen Abstimmungen und sonstigen Entscheidungen zu beteiligen.