Die Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld wegen seit Dezember 1998 ausgefallenen Arbeitsentgelts sowie die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 16. März 1999.
Seit dem 1. Januar 1992 war die Klägerin (nach Bestellung durch den Aufsichtsrat) entsprechend dem Dienstvertrag vom 1. Januar 1992 bei der T. e.G. als Vorstandsmitglied angestellt. Dort war sie bis zum 15. März 1999 als kaufmännische Geschäftsführerin tätig. Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 Nr. 2 der Satzung der T. e.G. vom 24. Mai 1991 die Durchführung von Bau- und Dienstleistungen in den Gewerken Straßen-, Brücken-, Tief- und Wasserbau, die Durchführung von Transportleistungen sowie die Handelstätigkeit mit Baumaterial.
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