BGH - Beschluss vom 05.03.2015
IX ZB 48/14
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 280 IN 43/08
LG Mainz, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 46/14

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf einen Zuschlag zur Regelvergütung als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 48/14

DRsp Nr. 2015/6160

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf einen Zuschlag zur Regelvergütung als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.142 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.