BGH - Urteil vom 02.12.2021
IX ZR 111/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 309
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 618/18
OLG Thüringen, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/19

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Ausschüttungen

BGH, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen IX ZR 111/20

DRsp Nr. 2022/829

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Ausschüttungen

1. Eine Leistung des Schuldners ist, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.2. Ein Schuldner hat Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund der Leistung, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Genussrechtsinhaber statt der versprochenen Gewinne und Dividenden lediglich Scheingewinne und Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt.3. § 817 S. 2 BGB greift nicht ein, wenn die Rückgewähr von Leistungen begehrt wird, die an sich nicht zu beanstanden sind, aber in ein gesetz- oder sittenwidriges Gesamtverhalten eingebettet sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2020, berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2020, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 11.232,59 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand