OLG Braunschweig - Urteil vom 28.12.2023
9 U 103/22
Normen:
InsO § 131 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 134; BGB § 812;
Fundstellen:
ZIP 2024, 702
ZInsO 2024, 747
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6048/10

Anspruch eines Insolvenzverwalters aus einer Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von aufgrund von Bußgeldbescheiden geleisteten Zahlungen; Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen dem Luftfahrtbundesamt als Bußgeldstelle und der Luftverkehrsgesellschaft als Betroffene

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.12.2023 - Aktenzeichen 9 U 103/22

DRsp Nr. 2024/3021

Anspruch eines Insolvenzverwalters aus einer Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von aufgrund von Bußgeldbescheiden geleisteten Zahlungen; Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen dem Luftfahrtbundesamt als Bußgeldstelle und der Luftverkehrsgesellschaft als Betroffene

1. Eine Absprache oder Verständigung zwischen der Bußgeldbehörde (hier: dem Luftfahrtbundesamt) und der Betroffenen (hier: einer Luftverkehrsgesellschaft), die tatsächliche und rechtliche Ungewissheiten über die Berechtigung und Höhe verhängter und drohender Bußgelder (hier: wegen der Verletzung von Fluggastrechten) einem Vergleich entsprechend beseitigt, ist grundsätzlich wirksam, weshalb die daraufhin von der Betroffenen und späteren Insolvenzschuldnerin auf absprachegemäß ergangene Bescheide gezahlten Bußgelder der Insolvenzverwalter nicht als unentgeltliche Leistung im Wege der Insolvenzanfechtung als vom Träger der Bußgeldbehörde (hier: Bundesrepublik Deutschland) zurückzugewähren beanspruchen kann.