BGH - Beschluss vom 25.06.2015
IX ZB 60/14
Normen:
InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1790
ZVI 2015, 458
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IK 194/14
LG Stendal, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 131/14

Anspruch eines Insovenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 60/14

DRsp Nr. 2015/14513

Anspruch eines Insovenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

1. Hat der Schuldner das Vorhandensein eines Bargeldbetrags verheimlicht, und ist dieses Verhalten geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen, ist die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F. zu versagen. 2. Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund als den in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4d Abs. 1; InsO § 6; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.