OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2019
2 U 1/19
Normen:
InsO § 143; InsO § 133; InsO § 140; InsO § 17;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 7/18

Ansprüche aufgrund InsolvenzanfechtungVoraussetzungen eines GläubigerbenachteiligungsvorsatzesBegriff der Zahlungsunfähigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 2 U 1/19

DRsp Nr. 2022/7347

Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung Voraussetzungen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Begriff der Zahlungsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 7/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 133; InsO § 140; InsO § 17;

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung geltend.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.10.2015 zum Az. 340 IN 557/15 aufgrund des Eigenantrag der A GmbH vom 31.07.2015, Anl. K1, (Bl. 9 d.A.) zur Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A; A GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die Beklagte führte für die Schuldnerin seit 2004 im Wege ständiger Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Transportaufträgen aus.