OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2021
12 U 48/20
Normen:
InsO a.F. § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; InsO a.F. § 129 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 242; BGB § 404;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 172/19

Ansprüche aus InsolvenzanfechtungWirksamkeit der Abtretung eines Rückgewähranspruchs aus InsolvenzanfechtungÜberweisungen von einem Treuhandkonto

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 48/20

DRsp Nr. 2022/3929

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung Wirksamkeit der Abtretung eines Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung Überweisungen von einem Treuhandkonto

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.09.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (7 O 172/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.846,54 €.

Normenkette:

InsO a.F. § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; InsO a.F. § 129 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 242; BGB § 404;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über abgetretene Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.