OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2021
22 U 94/21
Normen:
BGB § 323; InsO § 325;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/18

Ansprüche des Verkäufers eines Grundstücks in der (Nachlass-)Insolvenz nach dem verstorbenen Käufer

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 22 U 94/21

DRsp Nr. 2022/17123

Ansprüche des Verkäufers eines Grundstücks in der (Nachlass-)Insolvenz nach dem verstorbenen Käufer

Ist der Käufer eines Grundstücks verstorben und wird über den Nachlass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Verkäufer des Grundstücks, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt bei eingetretenem Zahlungsverzug nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, kein durchsetzbarer Anspruch auf Abschöpfung des Mehrwerts bei Zwischenveräußerung des Grundstücks durch den Erwerber zu.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 323; InsO § 325;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.