SchlHOLG - Urteil vom 08.12.2021
9 U 135/20
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; EGInsO Art. 103j Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 165/19

Ansprüche nach InsolvenzanfechtungWeite Auslegung des Begriffs der RechtshandlungMittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Abfluss von Geldmitteln aus dem Vermögen eines InsolvenzschuldnersZahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

SchlHOLG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 135/20

DRsp Nr. 2022/13326

Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Weite Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Abfluss von Geldmitteln aus dem Vermögen eines Insolvenzschuldners Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 16. Oktober 2020, Az. 7 O 165/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Land Schleswig-Holstein wird verurteilt, an den Kläger 47.525,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2020 zu zahlen.

Das Land Schleswig-Holstein hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Land Schleswig-Holstein kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; EGInsO Art. 103j Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F1 GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) nimmt im Wege der Insolvenzanfechtung das beklagte Land auf Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin in Anspruch.