1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
H... E... wird Akteneinsicht in die Insolvenzakte der ehemaligen Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 6.
2. Der Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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