OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2024
11 VA 1/24
Normen:
InsO § 258 Abs. 2 S. 2; EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2; GVG § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 50 IN 197/21

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in den Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Gerichtspräsidenten; Geheimhaltungsinteresse an den betrieblichen Daten gegenüber Dritten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 11 VA 1/24

DRsp Nr. 2024/4468

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in den Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Gerichtspräsidenten; Geheimhaltungsinteresse an den betrieblichen Daten gegenüber Dritten

Ein Dritter ist gemäß § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO berechtigt, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen, wenn er ein rechtliches Interesse an dieser glaubhaft machen kann. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Abberufung ist der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht mehr als dritte Person anzusehen, da er den Insolvenzschuldner nicht mehr vertritt.

Tenor

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

H... E... wird Akteneinsicht in die Insolvenzakte der ehemaligen Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 6.50 IN 197/21 in den rechtsgestaltenden Teil des Insolvenzplanes nebst Anlagen gewährt, soweit dieser Regelungen in Bezug auf den gegenüber Herrn H... E... geführten Haftungsprozess der ehemaligen Insolvenzschuldnerin enthält. Im Übrigen wird das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen.

2. Der Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.