Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO

 

 

 

Amtsgericht ...

- Vollstreckungsgericht -

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

In der Zwangsvollstreckungssache des ...

- Gläubiger -

gegen den ...

- Schuldner -

(Az. Der Vollstreckungssache: ...)

Antrag

Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO wird dem Schuldner abweichend von § 850c Abs. 1 ZPO ein Betrag von ... € statt ... € als unpfändbar belassen.

Gründe:

Der Schuldner (hier ist die entsprechende Begründung nun anzuführen)

Alternativen einer Begründung:

  1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt i.S.d. Kapitel 3 und 4 des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschn. 2 des SGB II für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
  2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern.

 

Beispiel:

Der Schuldner ist sieben Personen zum Unterhalt verpflichtet. Beweis: Geburtsurkunden der Kinder ... vom .... Die gesetzlich anwendbare Pfändungstabelle sieht eine Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten nur bis zur Zahl von fünf vor, so dass mit einer höheren Unterhaltsverpflichtung der notwendige Grundbedarf nicht gedeckt ist. Ihm ist daher ein Mehrbetrag von ... € zu belassen.