Gegenstand der Beschwerde ist der Vortrag der Beklagten, dass er im Sinne des § 208 InsO die Unzulänglichkeit der Masse bekannt gemacht habe und deshalb der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht habe ergehen dürfen.
Bei dem nach § 104 ZPO festzusetzenden Erstattungsanspruch handelt es sich um eine Forderung, die spätestens mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2000 - 10 AZN 893/00 - entstanden ist. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe mit Schriftsatz vom 01.01.2001 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Ob die Anzeige öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde nicht mitgeteilt. Hierauf kommt es aber auch nicht an, weil nach § 210 InsO die Vollstreckung aus einem Titel gegen die Insolvenzmasse bereits nach erfolgter Anzeige unzulässig geworden ist. Dass die Anzeige erfolgt ist, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Deshalb ist von diesem Sachverhalt auszugehen, auch wenn er vom Beklagten nicht näher belegt ist.
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